AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - dsc Strategy Consulting Daniel Schmidt


§ 1 Vertragsgrundlagen

Diese AGB sind Bestandteil jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages des Unternehmens "dsc Strategy Consulting Daniel Schmidt" (im Folgenden Auftragnehmer) mit seinem Auftraggeber. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Vertragspartners) sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.


§ 2 Vorvertragliche Aktivitäten

Die ggf. mündlich beauftragte Entwicklung konzeptioneller Vorschläge durch den Auftragnehmer sowie deren Vorstellung beim Auftraggeber erfolgt gegen Zahlung eines Honorars auf Basis der Stunden- oder Tagessätze des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorgestellten Konzeptionen nicht selber oder mit anderen Vertragspartnern umzusetzen, sondern – nach interner Prüfung und bei entsprechend positiver Entscheidung – ausschließlich mit dem Auftragnehmer.


§ 3 Dienstleistungsvertrag, Auftragserteilung

Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, mit einer Auftragsbestätigung oder mit einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung, tätig zu werden, gilt ein Auftrag als rechtsverbindlich erteilt.


§ 4 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht verbindlich, sondern immer vorläufig. Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 20% werden dem Auftraggeber/Kunden angezeigt, sobald sie im Arbeitsfortgang absehbar werden.


§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gehört auch die eindeutige Benennung eines entscheidungsbefugten und fachkompetenten Ansprechpartners und ggf. eines Stellvertreters bei dessen Abwesenheit.

Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

Kann ein erteilter Auftrag durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände nicht oder nicht termingerecht bearbeitet werden, so wird das vereinbarte Honorar dennoch in voller Höhe fällig und der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für ggf. angefallene Vorarbeiten, Planungskosten, Auslagen und Fremdkosten. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein bei fehlender notwendiger Mitwirkung durch den Auftraggeber nach der Auftragserteilung.

Bei mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer die sofortige, fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses vor.


§ 6 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.


§ 7 Nachträgliche Änderung des Auftrages

Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.


§ 8 Dokumentation des Auftrages

Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber nach Abschluss jedes Projektabschnitts (Meilenstein) über die Arbeitsabläufe und die wesentlichen Ergebnisse.

Der Auftragnehmer erstellt zum Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit einen umfassenden schriftlichen Bericht, der Anlass und Gang des Projektes, die zugrunde gelegten Annahmen und Erhebungen, einschließlich methodischer Erläuterungen etc. sowie die für den Auftraggeber relevanten Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthält.

Der Bericht ist grundsätzlich nicht zur Vorlage bei Dritten bestimmt.

Soweit die Vorlage des Berichtes bei Dritten beabsichtigt ist, wird der Auftraggeber gegen Ende der vertraglich vereinbarten Tätigkeit und vor Beginn der Berichtserstellung dem Auftragnehmer diejenigen Einzelheiten mitteilen, die dieser in einem gesonderten, abtrennbaren Teil des Berichtes zu behandeln hat.


§ 9 Vergütungen, Erstattung von Aufwendungen

Soweit nicht anders vereinbart, werden die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf der Grundlage von Stunden- oder Tagessätzen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Zeiten für Reisen werden grundsätzlich mit dem Stunden- oder Tagessatz vergütet.

Das Honorar ist nach Erteilung einer Leistungsabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Aufwendungen und stellt ihm die für seine Tätigkeit erforderlichen Materialien kostenfrei zur Verfügung.

Übernachtungskosten und sonstige Spesen werden dem Auftragnehmer pauschal oder in nachgewiesener Höhe erstattet. Insbesondere werden folgende Reisekosten verrechnet:

- Eisenbahn: Fahrtkosten 1. Klasse (zuzüglich Zuschläge)

- Flugzeug: Flugkosten der Business-Class

- Pkw: € 0,50 für jeden gefahrenen Kilometer

Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

Über den üblichen Rahmen hinausgehende Auslagen, wie z.B. spezielle Literatur, werden nach Absprache mit dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Für den Fall, dass das Honorar nicht fristgerecht bezahlt wird, behält sich der Auftragnehmer vor, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unverzüglich einzustellen.


§ 10 Dienstzeit und Dienstort

Der Auftragnehmer bestimmt die Gestaltung seiner Dienstzeit sowie seinen Dienstort nach pflichtgemäßem Ermessen. Er wird jedoch dem Auftraggeber nach Absprache auch in dessen Hause zur Verfügung stehen. In diesem Fall stellt der Auftraggeber einen in technischer und räumlicher Hinsicht angemessenen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten zur Verfügung.


§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es haftet auch nicht für Fehler Dritter (Lieferanten), soweit er nicht ausdrücklich eine Systemhaftung übernommen hat. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer ggf. seine Ersatzansprüche an Dritte an den Auftraggeber ab.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie bei Sach- und Vermögensschäden auf maximal € 10.000,- begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines potenziell wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.

Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren nach zwei Jahren ab Entstehen des Anspruchs.


§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.



§ 13 Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen

Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


§ 14 Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Darüber hinaus verpflichtet er sich, die ihm zum Zwecke der vertraglichen Tätigkeit überlassenen Geschäftsunterlagen sorgfältig zu verwahren, gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen und nach Beendigung des Dienstvertrages an den Auftraggeber vollständig zurückzureichen.


§ 15 Wettbewerbsregeln

Während der Laufzeit des Vertrages ist dem Auftragnehmer eine anderweitige Tätigkeit nur für solche Geschäftsfelder anderer Unternehmen gestattet, die nicht mit dem Tätigkeitsgebiet eines aktuellen Auftragsgebers konkurrieren. Soweit Interessenkollisionen zu befürchten sind, ist die vorherige Zustimmung des von einer Interessenkollision möglicherweise beeinträchtigten Auftraggebers erforderlich.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, die vom Auftragnehmer entwickelten Konzepte auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht anderen Dienstleistern zugänglich zu machen bzw. mit ihnen oder im eigenen Hause umzusetzen.


§ 16 Schutz des geistigen Eigentums

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.


§ 17 Mängelbeseitigung

Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 11.


§ 18 Kündigung

Eine vorzeitige Kündigung des Dienstvertrages ist schriftlich unter Angabe von Gründen anzuzeigen. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Teilprojekte bereits in wesentlichem Umfang bearbeitet, so sind diese voll zu honorieren. Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber keine schriftliche Ergebnisdokumentation wünscht.



Gerichtsstand ist Sitz von dsc Strategy Consulting